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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Zakāt auf Handelsware

Frage:

As-salāmu ʿalaikum unser Scheich, möge Allah Dich durch den Islam und den Islam durch Dich ehren! Ich bitte Allah darum, dass ich unter jenen sein werde, die Dir die baiʿa auf das Kalifat gemäß dem Plan des Prophetentums geben. Wahrlich, Er ist zu jeder Sache fähig.

Ich habe eine Frage bezüglich der zakāt auf Handelswaren (ʿurūḍ at-tiǧāra) bzw. auf Vermögenswerte (amwāl). Ist die Entrichtung der zakāt, oder eines Teils davon, auch vor dem Verstreichen der Jahresfrist (ḥaul) islamrechtlich gültig? Und ist das Verstreichen der Jahresfrist für ihre Abgabe eine Bedingung (šarṭ)?

Möge Allah Euch mit dem helfen, worin für den Islam und die Muslime im Diesseits und Jenseits Gutes liegt. Wa s-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salāmu wa raḥmatullāhi wa barakātuh

Das Verstreichen eines Jahres (ḥaul) ist eine Bedingung (šarṭ) für den Auslöser (sabab) der zakāt-Pflicht. Sie ist also eine Bedingung für den niṣāb, dem Mindestvermögen, ab dem die zakāt verpflichtend wird. Ist die Bedingung erfüllt, d. h., lag die Vermögenssumme ein ganzes Jahr lang durchgehend oberhalb des niṣāb-Werts, ohne diesen zu unterschreiten, dann fällt die zakāt verpflichtend an. Es ist jedoch zulässig, sie vor dem Verstreichen der Jahresfrist (ḥaul) zu entrichten. Folgende islamrechtliche Beweise belegen dies:

- Al-Baihaqī berichtet in „as-Sunan al-Kubrā“ über ʿAlī,

«أَنَّ الْعَبَّاسَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ سَأَلَ رَسُولَ اللهِ صلى الله عليه وسلم فِي تَعْجِيلِ صَدَقَتِهِ قَبْلَ أَنْ تَحِلَّ فَأَذِنَ لَهُ فِي ذَلِكَ»

dass al-ʿAbbās, möge Allah mit ihm zufrieden sein, den Gesandten Allahs (s) fragte, ob er seine ṣadaqa (zakāt) vor dem Verstreichen der Jahresfrist entrichten dürfe, und er (s) erlaubte es ihm.

- Ad-Dāraquṭnī tradiert in seinem Werk „as-Sunan“ über Ḥuǧr al-ʿAdawī von ʿAlī, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sprach zu ʿUmar:

«إِنَّا قَدْ أَخَذْنَا مِنَ الْعَبَّاسِ زَكَاةَ الْعَامِ عَامِ الْأَوَّلِ»

Wir hatten die diesjährige zakāt von al-ʿAbbās bereits im vergangenen Jahr genommen.

-Ad-Dāraquṭnī berichtet über Mūsā ibn Ṭalḥa, über Ṭalḥa ibn ʿUbaidillāh, dass der Prophet (s) sprach:

«يَا عُمَرُ أَمَا عَلِمْتَ أَنَّ عَمَّ الرَّجُلِ صِنْوُ أَبِيهِ؟ إِنَّا كُنَّا احْتَجْنَا إِلَى مَالٍ فَتَعَجَّلْنَا مِنَ الْعَبَّاسِ صَدَقَةَ مَالِهِ لِسَنَتَيْنِ»

O ʿUmar, weißt du denn nicht, dass der Onkel eines Mannes gleich dem Zwilling seines Vaters ist? Wir benötigten dringend Geld, daher nahmen wir von al-ʿAbbās gleich für zwei Jahre die zakāt auf sein Vermögen.

Bei der Benennung des Tradentenstrangs wichen sie von al-Ḥakam ab. Richtig ist, dass der Bericht über al-Ḥasan ibn Muslim als ḥadīṯ mursal tradiert wird.

Aufgrund dessen ist es erlaubt, die zakāt im Voraus zu entrichten, also bevor sie durch das Verstreichen der Jahresfrist (ḥaul) verpflichtend wird. Anzumerken ist, dass die meisten Rechtsgelehrten (fuqahāʾ) dieser Meinung sind.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta                                           

11. Šauwāl 1435 n. H.
07.08.2014
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