Montag, 23 Jumada al-awwal 1446 | 25/11/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Der Verkauf dessen, was den Dienern verboten wurde, ist ebenfalls verboten

 

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh

Möge Allah Sie beschützen, ehrwürdiger Scheich, und möge Er uns durch Sie und Ihr Wissen Nutzen geben.

Mir wurde eine Stelle als Vertriebsbeauftragter bei einem Unternehmen angeboten, das Kosmetikprodukte und Parfüme verkauft. Einige Produkte beinhalten unterschiedliche Prozentsätze an Alkohol (Kölnisch Wasser, das einen hohen Anteil an Ethylalkohol enthält und weitere Produkte, die Ethyl-, Methyl-, und Isopropylalkohol enthalten, wie z. B. Parfüme und Kosmetika)

Die Frage lautet: Ist mir diese Arbeitsstelle als Vertriebsbeauftragter erlaubt?

Und darf ich innerhalb des Unternehmens in einem anderen Gebiet arbeiten, beispielsweise in der Verwaltung?

Möge Allah Sie mit Gutem belohnen!

 

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh,

Zunächst: Ich habe deine Frage so verstanden, dass es um eine Arbeitsstelle in einem Unternehmen geht, dessen Gesellschaftsvertrag islamrechtlich korrekt abgeschlossen wurde (šarika munʿaqida), also nicht um ein Unternehmen mit einem ungültigen (bāṭil) Gesellschaftsvertrag. Die Antwort darauf lautet wie folgt:

1. Zum Rechtsspruch bezüglich des Vertriebsbeauftragten in einem Unternehmen, das einige verbotene (ḥarām) Produkte verkauft (wie z. B. Düfte, Parfüme und Kosmetika in denen Ethylalkohol usw. vorhanden ist):

Wir haben diese Angelegenheit bereits in unseren Büchern untersucht und dargelegt, dass eine solche Tätigkeit verboten ist (ḥarām). So wird im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ unter dem Kapitel „Alles, was den Menschen verboten ist, darf nicht verkauft werden“ Folgendes ausgeführt:

Es gibt Dinge, deren Verzehr Allah verboten hat, wie das Verendete. Auch gibt es Dinge, die Allah verboten hat zu trinken, wie beispielsweise Rauschgetränke, oder sie heranzuziehen, wie z. B. Götzen. Dann gibt es Dinge, deren Besitz Allah verboten hat, wie z. B. Statuen, oder deren Gestaltung, wie z. B. Bilder. Für all diese Dinge sind Offenbarungstexte aus āyāt und Hadithen ergangen, die sie verbieten. Was nun Allah den Dienern an Dingen durch einen Offenbarungstext verboten hat, mag Er deren Verzehr, deren Trunk oder anderes daran verboten haben, so ist der Verkauf dieser Dinge ebenso verboten, weil der Betrag, den man für ihren Verkauf erhält, verboten ist. Von Ğābir wird berichtet, dass er den Gesandten Allahs (s) sagen hörte:

»إنَّ اللَّهَ ورَسولَه حَرَّمَ بَيْعَ الخَمْرِ والمَيْتَةِ، والخِنْزِيرِ والأصْنامِ، فقِيلَ: يا رَسولَ اللَّهِ، أرَأَيْتَ شُحُومَ المَيْتَةِ؛ فإنَّها يُطْلى بها السُّفُنُ، ويُدْهَنُ بها الجُلُودُ، ويَسْتَصْبِحُ بها النّاسُ؟ فَقالَ: لا، هو حَرامٌ، ثُمَّ قالَ رَسولُ اللَّهِ ﷺ عِنْدَ ذلكَ: قاتَلَ اللَّهُ اليَهُودَ؛ إنَّ اللَّهَ لَمّا حَرَّمَ شُحُومَها جَمَلُوهُ، ثُمَّ باعُوهُ، فأكَلُوا ثَمَنَهُ«

Wahrlich, Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf des Rauschtrunks, des Verendeten, des Schweins und der Götzen verboten. Da sagte man: „O Gesandter Allahs. Sieh, mit dem Fett des verendeten (Tieres) werden Schiffe gestrichen und das Leder eingerieben. Den Menschen dient es auch als Beleuchtung.“ Doch er sagte: „Nein, es ist verboten.“ Daraufhin sagte der Gesandte Allahs (s): Möge Allahs Verderben über die Juden kommen! Als Allah ihnen deren (der Tiere) Fette verbot, schmolzen sie das Fett, verkauften es und verzehrten dessen Betrag. Bei al-Buḫārī tradiert.

Und von Ibn ʿAbbās wird berichtet, dass der Prophet (s) sprach:

»قاتل الله اليهود ثلاثا، إن الله حرم عليهم الشحوم فباعوها وأكلوا أثمانها، وإن الله إذا حرم على قوم أكل شيء حرم عليهم ثمنه«

Möge Allahs Verderben dreimal über die Juden kommen! Allah hat ihnen das Fett verboten, da verkauften sie es und verzehrten dessen Betrag. Wahrlich, wenn Allah einem Volk den Verzehr einer Sache verbietet, dann verbietet Er ihnen auch das Entgelt dafür.

Daher ist die Tätigkeit in diesem Arbeitsfeld verboten (ḥarām).

2. Was nun die Verwaltungstätigkeit in einem Unternehmen betrifft, dessen Geschäft den Verkauf einiger verbotener Produkte umfasst, so ist Folgendes zu beachten:

Steht die Verwaltungstätigkeit in einem direkten Zusammenhang mit dem Verkauf verbotener Produkte – wie z. B. die Bearbeitung von Aufträgen, die in Verbindung mit verbotenen Produkten stehen oder Ähnliches - so ist eine solche Tätigkeit verboten (ḥarām), weil sie mit einer verbotenen Handlung in Verbindung steht, nämlich dem Verkauf von verbotenen Produkten…

Steht die Verwaltungstätigkeit hingegen in keiner Verbindung zum Verkauf verbotener Produkte – wenn es also nicht zur verwaltungstechnischen Tätigkeit gehört, Aufträge oder ähnliche Dinge zu bearbeiten, die mit dem Verkauf verbotener Produkte zusammenhängen – dann ist sie nicht verboten, selbst wenn die Tätigkeit in einem Unternehmen stattfindet, dessen Geschäft den Verkauf verbotener Produkte inkludiert. Dies, weil man in diesem Fall keine verbotene Handlung ausführt.

Nichtsdestotrotz sollte sich der Gläubige nicht nur dadurch in seinem Glauben schützen, indem er sich von Verbotenem fernhält. Vielmehr sollte er aus Angst, dass sich Verbotenes in seiner Nähe befinden könnte, auch von einigem Erlaubten Abstand nehmen. So pflegten die Gefährten des Gesandten (s) zahlreiche Bereiche des Erlaubten zu meiden, und zwar aus reiner Sorge, sich dem Verbotenen nähern zu können. Vom Gesandten Allahs (s) wird berichtet, dass er sprach:

»لا يَبلُغُ العبدُ أن يكونَ من المتقينَ حتى يدَعَ ما لا بأسَ به حذرًا لمِا به البأسُ«

Der Diener wird den Zustand der Gottesfürchtigen nicht erreichen, ehe er aus Vorsicht vor dem Bedenklichen von Unbedenklichem Abstand nimmt. Von at-Tirmiḏī tradiert, er sagte dazu: „Das ist ein ḥadīṯ ḥasan.“ Außerdem tradiert at-Tirmiḏī – er sagte dazu „Ḥadīṯ ḥasan ṣaḥīḥ“ – über den Weg von al-Ḥasan ibn ʿAlī, möge Allah mit ihnen beiden Wohlgefallen haben, dass dieser sprach: „Ich habe folgende Worte vom Gesandten Allahs (s) verinnerlicht:

»دَعْ ما يريبُكَ إلى ما لا يريبُكَ«

Gib auf, was dir zweifelhaft erscheint, für das, was nicht zweifelhaft ist. Daher ist es angemessener für den Fragesteller und reiner für seinen Glauben, dass er sich von der Tätigkeit in einem Unternehmen, wie diesem, fernhält und dass er eine Arbeitsstelle sucht, bei der ihn ein lauteres Einkommen erwartet. Denn wahrlich, Allah (t) ermöglicht demjenigen, der ihn fürchtet, einen Ausweg:

﴿وَمَنْ يَتَّقِ اللَّهَ يَجْعَلْ لَهُ مَخْرَجاً * وَيَرْزُقْهُ مِنْ حَيْثُ لَا يَحْتَسِبُ وَمَنْ يَتَوَكَّلْ عَلَى اللَّهِ فَهُوَ حَسْبُهُ إِنَّ اللَّهَ بَالِغُ أَمْرِهِ قَدْ جَعَلَ اللَّهُ لِكُلِّ شَيْءٍ قَدْراً

Und wer Allah fürchtet, dem schafft Er einen Ausweg und gewährt ihm Versorgung, von wo aus er damit nicht rechnet. Und wer auf Allah vertraut, dem ist Er Genüge. Wahrlich, Allah setzt durch, was Er will. Für alles hat Allah ein Maß bestimmt. (65; 2-3)

Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, und Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta.

 

23. Šauwāl 1443 n. H.
23.05.2022
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder