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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Serie von Fragen, die dem Gelehrten šeiḫ ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, amīr von Hizb-ut-Tahrir, auf seiner Facebook-Seite gestellt wurden.

Antwort auf eine Frage

Der nötigende Zwang und das Verbot, das Herz zu spenden

Frage:

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh, unser ehrenwerter Scheich!

Zu den allgemeinen Zielsetzungen der Scharia (maqāṣid aš-šarīʿa) zählt der Erhalt des Lebens. Diese Zielsetzungen stellen jedoch weder einen Rechtsgrund (ʿilla) für die islamischen Rechtssprüche als Ganzes dar noch für einen einzelnen Rechtsspruch davon. Auch existiert im islamischen Recht das Prinzip, dass die Notwendigkeiten die Verbote erlauben. In Wahrheit aber gilt es spezifisch für die Nahrungs- und Flüssigkeitszuführung, um die Menschen im Falle tödlicher Hungersnöte am Leben zu erhalten.

Und der nötigende Zwang (al-ikrāh al-mulğiʾ) erlaubt es, den Unglauben auszusprechen, wenn z. B. der Raub eines Vermögenteils, die Tötung, das Abtrennen eines Körperteils, homosexuelle Vergewaltigung oder die Unzucht mit weiblichen Angehörigen angedroht wird.

Im Lichte dieses Verständnisses stellt sich nun die Frage, ob es einer Person, die laut ärztlicher Auskunft eine Herztransplantation benötigt, weil sie ansonsten nach überwiegender Annahme sterben würde, erlaubt ist, ein Spenderherz zu erhalten. Bekanntlich ist das Spenden des eigenen Herzens nach dem Tode verboten. Gilt das auch für die Annahme eines Spenderorgans, ohne selbst Organe zu spenden?

Ich bitte um Aufklärung, möge Allah euch reichlich belohnen!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Aus deiner Frage wird deutlich, dass du dich mit dem Thema „Zielsetzungen der Scharia“, „nötigender Zwang“ und dem Verbot, nach dem Tode das Herz zu spenden, beschäftigt hast. Gleichwohl fragst du nach dem Rechtsspruch, einer Person ein Herz zu transplantieren, die nach überwiegender ärztlicher Annahme im Falle einer Nichtdurchführung der Transplantation sterben würde. Dabei weist du auf den Unterschied zwischen einer Organspende und der Annahme eines gespendeten Organs hin....

Erstens:

Bevor ich deine Frage beantworte, lege ich dir einiges von dem dar, was wir in einer Antwort auf eine Frage zum Thema Organtransplantation am 23. Rabīʿ al-Āḫir 1440 n. H., dem 30.12.2018 n. Chr., veröffentlicht haben:

(...) Aus deiner Frage zur Organtransplantation ist zu erkennen, dass du dich mit den Beweisen beschäftigt hast, die das Verbot der Organtransplantation von einem in seinem Blut unantastbaren Toten an einen Lebenden belegen, und zwar gemäß den diesbezüglichen Darlegungen im Büchlein über das Klonen. So stützt sich die Beweisführung für das Verbot der Organtransplantation von einem Toten zu einem Lebenden auf zwei Aspekte:

1. Niemand besitzt den Körper eines Toten, nachdem dieser verstorben ist. So hat weder der Tote selbst nach seinem Tod eine Verfügungsmacht über seinen Körper noch seine Erben, wie es die islamischen Rechtsbeweise belegen... Folglich haben weder der Tote noch seine Erben das Recht, ein Organ des Toten zu spenden, da es nicht in ihr Eigentum fällt und sie keine Verfügungsmacht darüber besitzen...

2. Es ist verboten, sich am Toten zu vergreifen und ihn zu verletzen. Auch ist es verboten, seine Leiche zu schänden... Dies geht aus Folgendem hervor:

a) Bezüglich des Verbots, sich am Toten zu vergehen und ihn zu verletzen, so sind Hadithe ergangen, die in klarer Weise belegen, dass der Tote dieselbe zu schützende Unantastbarkeit besitzt wie der Lebende. Sie belegen ebenso, dass der Verstoß gegen die Unantastbarkeit eines Toten gleichzusetzen ist mit dem Verstoß gegen die Unantastbarkeit eines Lebenden. Genauso, wie die Verletzung des Lebenden durch Bauchaufschneiden, Halsdurchtrennen, Augenausstechen oder Knochenbrechen verboten ist, ist dies auch bei einem Toten der Fall. Und genauso, wie die Schändung des Lebenden durch Schmähen, Schlagen und Verletzen verboten ist, gilt dies ebenso bei einem Toten. Zu diesen Hadithen zählen die folgenden:

- Von ʿĀʾiša (r), der Mutter der Gläubigen, wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«كَسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً»

Das Brechen der Knochen eines Toten ist so, als ob man sie ihm lebend bricht. Bei Aḥmad und Abū Dāwūd und ibn Ḥibbān in geschlossener Kette tradiert.

- Aḥmad berichtet von ʿAmr ibn Ḥazm al-Anṣārī, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sah, wie ich mich an ein Grab lehnte, da sprach er:

«لَا تُؤْذِ صَاحِبَ الْقَبْرِ»

Störe den Bewohner des Grabes nicht.

- Muslim und Aḥmad berichten von Abū Huraira, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«لَأَنْ يَجْلِسَ أَحَدُكُمْ عَلَى جَمْرَةٍ مُتَحَرِّقَةٍ خَيْرٌ لَهُ مِنْ أَنْ يَجْلِسَ عَلَى قَبْرٍ»

Dass jemand von euch sich auf glühende Kohle setzt, ist besser für ihn, als dass er sich auf ein Grab setzt.

b) Was die Totenschändung anbelangt, so gilt das Ausstechen des Auges eines Toten oder das Aufschneiden seines Bauches zum Zwecke der Entnahme des Herzens, der Niere, der Leber oder der Lunge, um sie einer anderen Person, die sie benötigt, einzusetzen, als Leichenverstümmelung – d. h. als Leichenschändung. Und dies hat der Islam verboten:

- Al-Buḫārī berichtet von ʿAbdullāh ibn Zaid al-Anṣārī, der sagte:

«نَهَى رَسُولُ اللهِ ﷺ عَنِ النُّهْبَى وَالْمُثْلَة»

Der Gesandte Allahs (s) hat die Plünderung und Schändung eines Toten verboten.

- Aḥmad, ibn Māğa und an-Nasāʾī berichten von Ṣafwān ibn ʿAssāl, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) schickte uns auf einen Streifzug und sprach:

«سِيرُوا بِاسْمِ اللهِ، وَفِي سَبِيلِ اللهِ، قَاتِلُوا مَنْ كَفَرَ بِاللهِ، وَلَا تُمَثِّلُوا وَلَا تَغْدُرُوا وَلَا تَقْتُلُوا وَلِيداً»

Zieht los im Namen Allahs und auf Seinem Wege. Bekämpft diejenigen, die den Glauben an Allah verweigern. Doch begeht keine Leichenschändung, keinen Verrat und tötet keine Neugeborenen!

Aufgrund der oben angeführten Belege wird vollkommen klar, dass es islamrechtlich verboten ist, das Organ eines Toten, dessen Blut unantastbar ist, zu entnehmen und es einem Lebenden einzusetzen. (Ende des Zitats aus der früheren Frage/Antwort)

Ebenso möchte ich anführen, was im Büchlein über das Klonen bezüglich der Organtransplantation im Falle einer Notsituation erwähnt wird:

Als Zwangs- oder Notlage wird die Situation bezeichnet, in der Allah einem Genötigten, dem die Nahrung abhandengekommen ist und ihm der Tod droht, erlaubt hat, das, was er an verbotenen Speisen findet, wie Verendetes, Blut, Schweinefleisch und anderes, zu verzehren. Daraus mag die Frage hervorgehen, ob in einer vergleichbaren Situation auch die Erlaubnis zur Entnahme der Organe eines Toten eingeschlossen ist, um durch ihre Verpflanzung einer anderen Person das Leben zu retten, deren Leben von einer solchen Organtransplantation abhängt?

Um dies zu beantworten, ist es notwendig, den Rechtsspruch bezüglich der Zwangslage zu kennen, um zum entsprechenden Rechtsurteil hinsichtlich der Organverpflanzung von einer verstorbenen zu einer lebenden Person zu gelangen.

Was den Rechtsspruch zur Zwangslage (ḥālat al-iḍṭirār) betrifft, so hat Allah demjenigen, dem die Nahrungsmittel ausgegangen sind und er in eine Zwangslage geraten ist und ihm der Tod droht, erlaubt, Nahrungsmittel zu verzehren, die verboten sind, wie z. B. Verendetes, Blut, Schweinefleisch und andere verbotene Speisen. Der Erhabene sagt:

(إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةَ وَالدَّمَ وَلَحْمَ الْخِنزِيرِ وَمَا أُهِلَّ بِهِ لِغَيْرِ اللّهِ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلاَ عَادٍ فَلا إِثْمَ عَلَيْهِ)

Verboten hat Er euch nur Verendetes, Blut, Schweinefleisch und das, worüber etwas andereres als Allah angerufen wurde. Wer aber genötigt ist, ohne zu begehren oder das Maß zu übertreten, so trifft ihn keine Sünde. (2:173) Dem in Not Geratenen ist also der Verzehr von dem, was er an diesen verbotenen Speisen findet, in dem Maße erlaubt, dass er sich retten und am Leben erhalten kann. Würde er sich weigern, davon zu essen, und sterben, würde er als sündhaft und als Selbstmörder gelten. Der Erhabene sagt:

(وَلَا تَقْتُلُوا أَنْفُسَكُمْ)

Und tötet euch nicht selbst. (4:29)

Ist es nun aufgrund der vorangegangenen Darlegung möglich, diesen Rechtsspruch über den Weg des Analogieschlusses (qiyās), auch auf den Fall der Organtransplantation zu übertragen, damit das Leben einer Person, die dieses Organ benötigt, gerettet wird?

Um eine Antwort darauf zu geben, ist eine genauere Betrachtung notwendig. Denn die Bedingung für die Anwendung des qiyās in dieser Frage besteht darin, dass derselbe Rechtsgrund (ʿilla) sowohl der zu beurteilenden Zweigangelegenheit (farʿ) - also dem Fall der Organtransplantation - als auch der ursprünglichen Angelegenheit (aṣl) - also der Zwangslage, in die jemand bei fehlenden Nahrungsmitteln gerät - zugrunde liegt. Es muss sich dabei entweder um dieselbe ʿilla oder um eine ʿilla derselben Art handeln. Denn der Analogieschluss (qiyās) bedeutet, dass der Rechtsspruch, der für die Ursprungsangelegenheit (aṣl) gilt, mittels der ʿilla, die dem Ursprung zugrunde liegt, auf die Zweigangelegenheit (farʿ) übertragen wird. Weist die ʿilla des Zweiges keine Gemeinsamkeit mit der ʿilla des Ursprungs auf, und zwar weder in allgemeiner noch in spezifischer Form, so ist die ʿilla, auf welcher die Ursprungsangelegenheit basiert, nicht in der Zweigangelegenheit vorhanden und somit der Rechtsspruch, der für den Ursprung gilt, nicht auf den Zweig übertragbar.

In Bezug auf den Fall der Organtransplantation handelt es sich bei den transplantierten Organen entweder um solche, die - nach überwiegender Meinung - lebensrettend wirken, wie Herz, Leber, beide Nieren oder Lungen, oder es handelt sich um solche, von denen die Lebensrettung nicht abhängt, wie das Auge, die zweite Niere an jemanden, der eine gesunde Niere hat, die Hand, der Fuß, usw.

Bei jenen Organen, von deren Transplantation die Lebensrettung nicht abhängt und deren Verlust nicht zum Tode des Menschen führt, ist die ʿilla der Ursprungsangelegenheit - also die Rettung des Lebens - nicht vorhanden. Folglich trifft der Rechtsspruch der Zwangslage (iḍṭirār) darauf nicht zu. Aufgrund dessen ist die Transplantation einer Niere für jemanden mit einer gesunden Niere, eines Auges, einer Hand oder eines Fußes, die von einem Verstorbenen stammen und einer andere Person eingesetzt werden sollen, islamrechtlich nicht erlaubt.

Was die Organe betrifft, die nach überwiegender Meinung als lebensrettend für den Menschen gelten, so sind dabei zwei Aspekte zu berücksichtigen:

Zum einen ist der Eintritt der ihnen zugrundeliegenden ʿilla (Rechtsgrund), d. h. die Rettung und Erhaltung des Lebens, nicht gleichermaßen garantiert wie im Falle der Zwangslage (iḍṭirār). Denn der Verzehr der von Allah verbotenen Speisen durch eine vom Hungertod bedrohten Person führt unweigerlich zur Rettung ihres Lebens. Anders verhält es sich bei der Transplantation des Herzens, der Leber, der Lungen oder beider Nieren, die nicht unbedingt die Rettung des Lebens eines Organempfängers gewährleisten. Es besteht zwar die Möglichkeit, aber nicht die Sicherheit für die Lebensrettung, wie es durch zahlreiche Vorfälle dieser Art belegt ist. Aus diesem Grund ist die ʿilla der Lebensrettung nicht durchwegs gültig.

Der zweite Aspekt ist mit einer weiteren Bedingung bei der Zweigangelegenheit verknüpft, um den Analogieschluss (qiyās) anwenden zu können. Und zwar muss der Zweig frei von jedem höherrangigen Widerspruch sein, der das Gegenteil dessen besagt, was der Rechtsgrund (ʿilla) beim Analogieschluss (qiyās) besagen würde. Bei der hier vorliegenden Zweigangelegenheit, nämlich der Organtransplantation, ist nun ein höherrangiger Text (naṣṣ) vorhanden, der das Gegenteil dessen besagt, was der Rechtsgrund beim Analogieschluss besagen würde. Und zwar ist es das Verbot, die Unantastbarkeit des Toten zu verletzen, ihn zu schänden oder zu verstümmeln. Der dazu ergangene höherrangige Text besagt das Gegenteil dessen, was der Rechtsgrund bei der Organtransplantation an Erlaubnis besagen würde.

Aufgrund dieser beiden Aspekte ist es nicht erlaubt, die Organe, die als lebensrettend gelten, wie Herz, Leber, beide Nieren oder Lunge, von einer verstorbenen Person, deren Blut unantastbar ist, sei sie ein Muslim, ein Schutzbefohlener (ḏimmī), jemand aus einem Land, mit dem ein Abkommen herrscht (muʿāhid), oder eine Person mit eigenem Schutzvertrag (mustaʾmin), einer anderen Person, deren Leben davon abhängt, einzupflanzen. (Ende des Zitats aus dem Büchleich über das Klonen)

Zweitens:

Aus dem, was unter „Erstens“ erwähnt wurde, geht klar hervor, dass die Transplantation eines Herzens von einer in ihrem Blut unantastbaren Person islamrechtlich verboten ist (Gleiches gilt für alle weiteren Organe, von deren Transplantation die Lebensrettung abhängt, wie z. B. Leber, Nieren und Lungen). Und das bedeutet, dass die Herzspende einer in ihrem Blut unantastbaren Person an eine andere unzulässig ist. Das bedeutet aber auch, dass es gleichermaßen verboten ist, ein Spenderherz von einer in ihrem Blut unantastbaren Person anzunehmen, denn der verbotene Übergriff ist auch im Falle der Annahme eines Spenderherzens von einer in iihrem Blut unantastbaren Person gegeben. Bei der Herztransplantation ist also nicht nur die Spende des in seinem Blut Unantastbaren verboten, vielmehr ist die Annahme eines solchen Spenderherzens und seine Implantierung in den Körper einer anderen Person ebenso verboten. Denn der Übergriff auf den Körper des Toten ist sowohl im Falle des Spendens gegeben, also der Entnahme des Herzens aus dem Körper des in seinem Blut Unantastbaren, als auch im Falle des Einsetzens des Spenderherzens eines Unantastbaren in den Körper einer anderen Person. In so einer Situation, also im Falle einer Organentnahme aus dem Körper eines Verstorbenen, wäre es nämlich islamrechtlich verpflichtend, das entnommene Organ zu begraben und es nicht für die Behandlung einer anderen Person zu verwenden. So berichtet Abū Dāwūd in geschlossener Kette von ʿĀʾiša (r), dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

كَسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً»»

Einem Toten die Knochen zu brechen, ist so, als ob man sie ihm lebend bricht. Und im Werk „ʿAud al-Maʿbūd fī šarḥ sunan Abī Dāwūd“ wird ausgeführt: In der Darlegung des Anlasses für den Hadith berichtet as-Suyūṭī von Ğabir (r), sagte: „Wir nahmen mit dem Gesandten Allahs (s) an einem Begräbnis teil. Der Gesandte (s) setzte sich an den Rand des Grabes und wir setzten uns dazu. Da schaufelte der Totengräber einen Oberschenkel- oder Oberarmknochen heraus und schickte sich an, ihn zu brechen. Doch der Prophet (s) sprach:

«لَا تَكْسِرْهَا فَإِنَّ كَسْرَكَ إِيَّاهُ مَيِّتاً كَكَسْرِكَ إِيَّاهُ حَيّاً، وَلَكِنْ دُسَّهُ فِي جَانِبِ الْقَبْرِ»

Breche ihn nicht! Denn ihn tot zu brechen ist genauso, als ob du ihn lebendig brächest. Vergrabe ihn vielmehr neben dem Grab. Gemäß dieser Überlieferung hat der Gesandte (s) anbefohlen, den Knochen des Toten wieder zu begraben. Und daraus ist zu verstehen, dass das Organ eines Toten, das von diesem getrennt ist, begraben werden muss.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es unzulässig ist, ein lebenswichtiges Organ, wie das Herz zum Beispiel, einem lebenden Menschen, der in seinem Blut unantastbar ist, zu entnehmen. Genauso unzulässig ist es, ein solches Organ zu spenden, selbst wenn es zur Rettung eines Anderen dient. Auch ist es verboten, testamentarisch zu verfügen, dass es nach dem Tod entnommen werden soll, denn der Mensch besitzt seinen Körper nach dem Tode nicht mehr. Ebenso besitzen die Erben nur ihren Anteil am Vermögen, aber nicht den Körper des Verstorbenen. Deshalb ist es ihnen nicht möglich, irgendeinen Teil seines Körpers zu spenden, da es sich um einen Übergriff handeln würde, was verboten ist.

Ich hoffe, dass diese Darlegung ausreicht, und Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

11. Ğumādā l-Ūlā 1442 n. H.
26.12.2020
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