Montag, 23 Jumada al-awwal 1446 | 25/11/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage
Die Neuerung (bidʿa) des Abstandhaltens im Gemeinschaftsgebet

An die Geschwister:

Ferid Saad, Usaid Salim, Safaa Muhammad, Hassan Yaser, Nasir al-Islam und ar-Riyahi Abu Fatima.

Im Folgenden die Antwort auf eure Fragen zum Freitagsgebet:

1. Wir haben bereits Antworten dazu herausgebracht, und zwar am 2. Šaʿbān 1441 n. H., dem 26.03.2020, am 18. Šaʿbān 1441 n. H., dem 11. April 2020, sowie am 17. Šauwāl 1441 n. H, dem 08.06.2020. Eure Fragen werden darin zur Genüge beantwortet, so wurde ausgeführt:

Erstens:

In unserer Antwort vom 2. Šaʿbān 1414. n. H. wird erwähnt:

Was nun das Freitagsgebet anbelangt, so handelt es sich um eine individuelle Pflicht (farḍ ʿain):

(إِذَا نُودِي لِلصَّلاَةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ)

Wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel. (62:9)

Der Befehl in der āya ist verpflichtender Natur, und zwar aufgrund des Indizes (qarīna), dass eine erlaubte Handlung (mubāḥ) untersagt wurde, was den apodiktischen Charakter der Handlungsaufforderung belegt.

Al-Ḥākim berichtet im „al-Mustadrak“ in geschlossener Kette, gemäß den Bedingungen der beiden Ṣaḥīḥ-Werke (al-Buḫārīs und Muslims), von Abū Mūsā über Ṭāriq ibn Šihāb, dass der Prophet (s) sprach:

«الْجُمُعَةُ حَقٌّ وَاجِبٌ عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ فِي جَمَاعَةٍ إِلَّا أَرْبَعَةٌ: عَبْدٌ مَمْلُوكٌ، أَوِ امْرَأَةٌ، أَوْ صَبِيٌّ، أَوْ مَرِيضٌ»

Das Freitagsgebet ist ein verpflichtender Rechtsanspruch, den jeder Muslim in einer Gemeinschaft zu erfüllen hat, bis auf vier Personen: ein leibeigener Sklave, eine Frau, ein Kind oder ein Kranker.

Al-Ḥākim erklärte dazu: „Ein richtiger Hadith gemäß den Bedingungen von al-Buḫārī und Muslim.“

Auch ist das Freitagsgebet für jemanden, der Angst hat, nicht verpflichtend. Und zwar aufgrund eines Berichts von ibn ʿAbbās (r), in dem der Gesandte (s) sprach:

«مَنْ سَمِعَ النِّدَاءَ فَلَمْ يُجِبْهُ فَلَا صَلَاةَ لَهُ إلَّا مِنْ عُذْرٍ، قَالُوا: يَا رَسُولَ اللهِ وَمَا الْعُذْرُ؟ قَالَ: خَوْفٌ أَوْ مَرَضٌ»

„Wer den Gebetsruf hört und ihm nicht folgt, dessen Gebet ist ungültig, außer er hat eine Entschuldigung.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, und welche Entschuldigung gibt es?“ Er antwortete: „Angst oder Krankheit.“

Bei al-Baihaqī in „as-Sunan al-kubrā“ in geschlossener Kette tradiert.

So stellt sich der Sachverhalt dar. Das Freitagsgebet ist also für jeden Muslim verpflichtend außer für jene, für die ein islamrechtlicher Text ergangen ist, der sie ausschließt.

(Zitatende)

Zweitens:

In unserer Antwort vom 18. Šaʿbān 1441 n. H., dem 11. April 2020, heißt es:

Der Erhabene sagt:

(يَا أيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ذَلِكُمْ خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ)

Ihr, die ihr glaubt! Wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel. Dies ist besser für euch, wenn ihr es wüsstet. (62:9)

Der Muslim soll also zum Gebet hineilen, ohne daran gehindert zu werden:

(فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ)

dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel.

Das Hineilen zum Gebet stellt somit eine Pflicht dar, weil es mit der Unterlassung einer erlaubten Tätigkeit (dem Handel) verknüpft worden ist...

Mit anderen Worten darf das Gebet nicht an einem privaten Ort stattfinden, wie z. B. Wohnstätten, wo ein Eintrittsverbot zulässig wäre.

Deswegen wurde in der Antwort erwähnt, dass die Schließung der Moscheen durch die Herrscher und das Verbot, darin das Gebet zu verrichten, ein unzulässiges Vorgehen ist. Die Herrscher haben dadurch eine schwere Sünde begangen.

Folglich gilt: Wenn die Herrscher das Freitagsgebet in den Moscheen verbieten und außer den Wohnstätten kein Ort zur Gebetsverrichtung verfügbar ist, dann soll man es zu Hause als Mittagsgebet in vier rakʿāt verrichten. Der Staat, der die Moscheen schließt, begeht dabei eine schwere Sünde...

Was die Pflicht zur Ursachenerfüllung (al-aḫḏ bi-l-asbāb) anlangt, so trifft sie zu, sie darf aber nicht dem islamischen Recht widersprechen. Denn die Ursache, die es hier zu erfüllen gilt, ist der Umstand, dass der Kranke nicht zum Freitagsgebet gehen soll, die Gesunden aber schon....

In der Antwort haben wir ausreichend dargelegt, dass die Moscheen nicht geschlossen werden dürfen, um den Gesunden das Verrichten des Gebets weiterhin zu ermöglichen. Gleichzeitig werden die erforderlichen Maßnahmen gesetzt, damit die an einer ansteckenden Krankheit Erkrankten dem Gebet nicht beiwohnen. Die Sache ist also klar und deutlich...

Hier kann nicht behauptet werden, dass Gesunde an Corona erkrankt sein könnten, doch seien die Symptome nicht sichtbar. Daher müsste allen der Zutritt zur Moschee verwehrt werden, d. h., allen Bewohnern des Erdballs wird das Betreten der Moschee untersagt.

Diese Aussage hat keinerlei Beweiskraft und ist nicht einmal mit überwiegender Annahme gültig.

(Zitatende)

Drittens:

In unserer Antwort vom 08.06.2020 haben wir am Ende ausgeführt:

Sechstens:

Das Erwähnte kann wie folgt zusammengefasst werden:

1. Die Veränderung der Vollzugsform, die der Gesandte (s) für das Gebet dargelegt hat, gilt als bidʿa (Neuerung). Der islamische Rechtsspruch lautet in so einem Fall, dass die körperlich Gesunden das Gebet wie gewohnt in geschlossenen Reihen verrichten, ohne dabei Lücken zuzulassen, und der an einer ansteckenden Krankheit Erkrankte dem Gebet fernbleibt, um andere nicht anzustecken.

2. Wenn der Staat die Moscheen schließt und den gesunden Menschen verbietet, die Moscheen für das Freitags- und Gemeinschaftsgebet aufzusuchen, dann hat er durch die Unterbindung des Freitags- und Gemeinschaftsgebets eine schwere Sünde auf sich geladen. Die Moscheen sollten für das Gebet weiter offen bleiben, wie es der Gesandte (s) bestimmt hat.

3. Verbietet der Staat den Betenden den Vollzug des Gebets in der Form, die der Gesandte Allahs (s) dargelegt hat, und zwingt er sie aus Angst vor Ansteckung ein oder zwei Meter Abstand zu halten, insbesondere wenn keinerlei Krankheitssymptome vorhanden sind, dann hat er gleichermaßen eine schwere Sünde begangen.

So sieht nach meiner überwiegenden Ansicht der islamische Rechtsspruch in dieser Frage aus, und Allah ist wissender und weiser.

Ich bitte den Erhabenen, die Muslime in ihrer Angelegenheit auf den rechtesten Weg zu führen, auf dass sie Ihn so anbeten, wie Er es anbefohlen hat, und dass sie die Vorgaben Seines Gesandten (s) einhalten und durch die Gründung des Rechtgeleiteten Kalifats die wahrhafte Gesetzgebung ohne Abweichung etablieren.

Denn darin liegt wahrlich das Gute und der Sieg, der uns mit der Erlaubnis Allahs, Dem sich nichts auf Erden und im Himmel entziehen kann, beschert wird. Und Er ist der Gewaltige, der Weise.

(Zitatende)

Viertens:

Aus dem zuvor Erwähnten geht klar hervor, dass das Freitagsgebet eine individuelle Pflicht ist und auf jene Art vollzogen werden muss, die der Gesandte (s) dargelegt hat und die alle Wesenselemente (arkān) sowie alle Bedingungen für die Richtigkeit des Gebets umfasst. Dazu zählt auch die islamrechtlich korrekte Art des Vollzugs in zusammenstehenden Reihen, so, wie wir es in unseren o. a. Antworten ausgeführt haben.

Verbietet die Regierung den Gebetsvollzug in dieser Form, dann lädt sie eine schwere Sünde auf sich, sei es durch das staatlich angeordnete Zusperren der Moscheen oder durch das Verbot, das Gebet in der islamrechtlich korrekten Form zu verrichten...

Und da das Freitagsgebet eine individuelle Pflicht verkörpert, muss jeder rechtsmündige Muslim danach trachten, es in der islamrechtlich korrekten Art und Weise durchzuführen. Dabei muss er alle Wesenselemente und Bedingungen für die Richtigkeit des Gebets einhalten ebenso wie das Zusammenstehen in Reihen usw...

Wenn er es aufgrund einer körperlichen Einschränkung oder eines ungerechten Herrschers, der die Durchführung des Freitagsgebets in islamrechtlich korrekter Form verbietet und die Betenden durch das Gebot des Abstandhaltens zur bidʿa zwingt, dann soll er es in der Form verrichten, die ihm möglich ist. Er kann die bidʿa nämlich nicht verhindern, daher fällt die Sünde auf den ungerechten Herrscher zurück...

In einem Hadith, den al-Buḫārī und Muslim, möge Allah ihnen gnädig sein, in geschlossener Kette von Abū Huraira berichten, sagt der Gesandte Allahs (s):

«وَإِذَا أَمَرْتُكُمْ بِأَمْرٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ»

Und wenn ich euch etwas anbefehle, so erfüllt davon, was ihr könnt.

Der Wortlaut ist hier jener bei al-Buḫārī.

Wenn also der Muslim in der Lage ist, das individuell verpflichtende Freitagsgebet in zusammenstehenden Reihen zu verrichten, dann hat er es in dieser Form zu tun, weil das Abstandhalten eine bidʿa ist und er sie vermeiden kann.

Ist er hingegen aufgrund von Maßnahmen der sündhaften Regierung nicht imstande dazu, dann soll er in der Form beten, die ihm möglich ist.

Bei der Erläuterung dieses Hadithes - der Wortlaut ist hier der bei Muslim - erklärt an-Nawawī (gest. 676 n. H.) in seinem Werk „Al-Minhāğ šarḥ ṣaḥīḥ Muslim ibn al-Ḥağğāğ“:

Von Abū Huraira wird berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«فَإِذَا أَمَرْتُكُمْ بِشَيْءٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ»

Wenn ich euch also etwas anbefehle, so erfüllt davon, was ihr könnt.

An-Nawawī führt dazu aus:

«فَإِذَا أَمَرْتُكُمْ بِشَيْءٍ فَأْتُوا مِنْهُ مَا اسْتَطَعْتُمْ»

Wenn ich euch also etwas anbefehle, so erfüllt davon, was ihr könnt.

Dies zählt zu den wichtigen Grundprinzipien im Islam und zu den bedeutungsreichen Wortwendungen, mit denen der Gesandte (s) ausgezeichnet wurde. So fallen unzählige Rechtssprüche darunter, wie das Gebet in all seinen Vollzugsformen. Wenn man davon einige Wesenselemente oder Bedingungen nicht erfüllen kann, dann soll man die restlichen vollziehen (...). Und Allah weiß es besser.

Fünftens:

Demzufolge müssen die Geschwister, welche die Frage gestellt haben, zum Freitagsgebet gehen, da es sich um eine individuelle Pflicht (farḍ ʿain) handelt. Der Erhabene sagt:

(يَا أيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ذَلِكُمْ خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ)

Ihr, die ihr glaubt! Wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und unterlasst den Handel. Dies ist besser für euch, wenn ihr es wüsstet. (62:9)

Und vom Propheten (s) wird berichtet, dass er sprach:

«الْجُمُعَةُ حَقٌّ وَاجِبٌ عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ فِي جَمَاعَةٍ إِلَّا أَرْبَعَةٌ: عَبْدٌ مَمْلُوكٌ، أَوِ امْرَأَةٌ، أَوْ صَبِيٌّ، أَوْ مَرِيضٌ»

Das Freitagsgebet ist ein verpflichtender Rechtsanspruch, den jeder Muslim in einer Gemeinschaft zu erfüllen hat, bis auf vier Personen: ein leibeigener Sklave, eine Frau, ein Kind oder ein Kranker.

Al-Ḥākim erklärte dazu: „Ein richtiger Hadith gemäß den Bedingungen von al-Buḫārī und Muslim.“

Sie haben es auch in der Art zu vollziehen, wie es der Gesandte (s) dargelegt hat, und zwar in geschlossenen Reihen. Sind sie dazu nicht imstande, weil die Behörden es ihnen verbieten und sie zum Abstandhalten zwingen, dann sollen sie so beten, wie es ihnen möglich ist und sich ernsthaft und nach Kräften für die Gründung des Rechtgeleiteten Kalifats einsetzen, damit die islamischen Rechtssprüche mit der Hilfe Allahs und Seiner Unterstützung in ihrer korrekten Form angewendet werden, ohne davon um Haaresbreite abzuweichen.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, und Allah ist wissender und weiser.

Euer Bruder

ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
 
27. Ṣafar al-Ḫair 1442 n. H.
14.10.2020
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder