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بسم الله الرحمن الرحيم

 Das Wahlgesetz für das Jahr 2018 enthält Falschheiten und widerspricht dem Islam

(Übersetzt)

Zwischen Jubel, Preisungen Allahs (takbīrāt) und Lobeshymnen („Für Allah… für Allah!“) verabschiedete das sudanesische Parlament am 21. November das Wahlgesetz für das Jahr 2018. Dabei stimmte die Mehrheit der Parlamentsmitglieder (430) für eine Umsetzung dieses Gesetzes, während sich 71 Parlamentsmitglieder enthielten. Diese 71 Stimmen repräsentieren etwa 34 politische Parteien. An diesem Gesetz wird seit etwa fünf Monaten gearbeitet.

Das Wahlgesetz sieht vor, dass die Wahlperiode für den Präsidenten der Republik Sudan, die Gouverneure des Staates, die Parlamentsmitglieder, sowie für die Legislativ- und Gemeinderäte drei Tage, und die Zahl der Abgeordneten 380 beträgt. Ferner soll der Legislativrat jedes Bundesstaates aus 48 Mitgliedern bestehen. Davon ausgeschlossen sind al-Ḫarṭūm und al-Ǧazīra, deren Legislativräte aus jeweils 84 Mitgliedern bestehen sollen.

Hizb-ut-Tahrir / wilāya Sudan verlautbart diesbezüglich Folgendes:

- Das islamische Recht (šarīʿa) verbietet es den Staatsbürgern eines Landes, den Präsidenten einer Republik zu wählen, unabhängig davon, ob dieser Muslim oder Nichtmuslim, männlich oder weiblich ist, da dieser etwas anwendet, was nicht den Systemen und Bestimmungen des Islams entspricht. Demgegenüber verpflichtet der Islam die Muslime dazu, einen Kalifen aufzustellen, der ein Muslim und männlichen Geschlechts, sowie rechtschaffen ist und alle anderen Voraussetzungen erfüllt. Dieser muss ferner die Gesetze des Islams anwenden und das Volk gemäß dem, was uns Allah (t) als Offenbarung herabgesandt hat, regieren.

- Das Wahlgesetz sieht weiterhin vor, dass die Gouverneure der einzelnen Provinzen (wilāya) von den Einwohnern dieser Provinz gewählt werden und die Gouverneure autonom regieren. Das Staatsoberhaupt ist nicht befugt die Gouverneure zu entlassen. Vielmehr obliegt das Recht zur Entlassung der Gouverneure den Legislativräten, die in diesem Fall die Einwohner der Region repräsentieren. Eine solche Realität widerspricht dem Islam, da der Islam das Staatsoberhaupt – den Kalifen der Muslime – damit betraut hat, die Gouverneure zu ernennen und abzusetzen. Dies entspricht dem Vorgehen des Gesandten Allahs (s), als er Regent und Staatsoberhaupt wurde. So ernannte er (s) Muʿāḏ zum Gouverneur (wālī) von al-Janad, Ziyād bin Lubaid zum Gouverneur von Hadramaut und Abū Mūsā al-Ašʿarī zum Gouverneur von Zabīd und ʿAdan. Er (s) entließ Al-ʿAlaʾ bin al-Haḍramī, den Kreisvorsteher (ʿāmil) von al-Baḥrain und Muʿāḏ ibn Ǧabal, den er zuvor als Gouverneur über den Jemen einsetzte. Darüber hinaus ist auch die Existenz von Regenten mit autonomen Befugnissen als problematisch zu betrachten. Regieren diese vom Staatszentrum isoliert, erweckt dies den Eindruck, dass die Provinzen nicht Teil des Staates wären und sich der Autorität des Staates entziehen. Dies wird als Föderalismus bezeichnet.

- Auch verbietet es der Islam, die Mitglieder des Parlaments, sowie der Legislativ- und Gemeinderäte zu ernennen, damit diese gemäß der Vorstellung des ungläubigen Westens - auf Basis des Mehrheits- und Konsensprinzips - Gesetze erlassen. Der Islam sieht nämlich vor, dass die gesetzgeberische Gewalt Allah (t) obliegt. Gesetze dürfen daher nur aus den Offenbarungstexten, also dem Koran und der Sunna des Propheten (s) abgeleitet werden. Dazu befugt sind jene, die zur Rechtsableitung anhand der Beweisstärke der Offenbarungstexte fähig sind. Diese Rechtsableitungen werden sodann vom Kalifen der Muslime als Verfassungsartikel oder jeweils einzelnes Gesetz erlassen.

Dies in Hinblick auf das Wahlgesetz für das Jahr 2018. Ein solches Gesetz ist unzulässig und widerspricht dem Islam. Es zeichnet sich durch jene problematischen Eigenschaften aus, die uns erst in unsere miserable Lage gebracht haben. Durch dieses Gesetz wird ferner keine Veränderung stattfinden. Vielmehr ist es ein Werkzeug, das von den Regenten und ihren Nutznießern ausgenutzt wird, um mit der Regierungstätigkeit sogar unter schlechten Bedingungen fortzufahren.

Allah (t) hat uns die tatsächliche Veränderung dieser miserablen Realität anbefohlen und uns verpflichtet, die islamische Lebensweise wiederaufzunehmen. Dies geschieht, indem die Muslime einen Kalifen wählen und ihm gegenüber den Treueid (baiʿa) leisten, der sie zum Gehorsam dem Kalifen gegenüber verpflichtet, solange er die Ge- und Verbote des Islams über sie anwendet und die Botschaft des Islams in die Welt trägt. Alle Muslime sollten sich dem Streben nach diesem Ziel anschließen. Zu diesem Zweck erbittet Hizb-ut-Tahrir die Unterstützung (nuṣra) von den Leuten der Macht. Die islamische Lebensweise kann nur wiederaufgenommen werden, indem das zweite rechtgeleitete Kalifat gemäß der Methode des Prophetentums wiedererrichtet wird, was – mit Allahs (t) Erlaubnis – bald geschehen wird.

15. Rabīʿ al-Auwal 1440 n. H.
23.11.2018 n. Chr.         
                                               Hizb-ut-Tahrir
                                                                 wilāya Sudan
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