Montag, 23 Jumada al-awwal 1446 | 25/11/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage
Die Zusammenkunft von Männern und Frauen in Hochzeitssälen

Frage:

Unter den Menschen ist es dieser Tage üblich, dass sie Hochzeitssäle für ihre Hochzeiten anmieten. Diese Säle sind von zweierlei Art:

Die erste Art sind gemischtgeschlechtliche Hochzeitssäle. Es werden Männer und Frauen eingeladen, die zusammensitzen. Wenn die Braut aus dem Friseursalon kommt, setzt man sie neben den Bräutigam. Um sie herum befinden sich sowohl eheverbotene (maḥārim) als auch nicht eheverbotene Frauen (ġair maḥārim). Die Frauen zeigen sich dabei geschmückt und mit unbedeckter Blöße. Sie singen und tanzen vor dem Brautpaar, wobei sich manchmal auch Männer daran beteiligen. Währenddessen legt der Bräutigam - wie es üblich ist - seiner Braut an Händen, Hals und Ohren ihren Schmuck an.

Die zweite Art sind Hochzeitssäle, die von Leuten angemietet werden, denen der Islam am Herzen liegt. Dabei ist ein Hochzeitssaal für Männer und ein weiterer für Frauen vorgesehen. Es kommt also zu keiner gemischtgeschlechtlichen Zusammenkunft. Doch wenn die Braut eintrifft, setzt man sie gemeinsam mit dem Bräutigam in den Frauensaal. Die Frauen - eheverbotene und nicht eheverbotene - tanzen und singen vor dem Brautpaar. Dabei sind sie unbedeckt und stellen ihre Reize zur Schau (tabarruğ).

Nun lautet meine Frage:

Ist das alles verboten? D. h., die gemischtgeschlechtlichen Säle und auch der Umstand, dass der Bräutigam sich in der dargelegten Art und Weise zu den Frauen setzt? Oder handelt es sich um eine „Heimsuchung generellen Ausmaßes“ (ʿammat bihi al-balwā), wie es manche Scheichs ausdrücken, so dass man darüber hinwegsehen kann und es verziehen wird?

Antwort:

Als Antwort darauf sei Folgendes gesagt:

1. Die gemischtgeschlechtliche Zusammenkunft (iḫtilāṭ) zwischen Männern und Frauen ist verboten - ḥarām. Dazu sind Rechtsbelege im Überfluss ergangen. Auch durch das Leben der Muslime zur Zeit des Gesandten Allahs (s) und der Gefährten nach ihm wird das klar manifestiert. Die gemischtgeschlechtliche Zusammenkunft ist nur für ein Erfordernis erlaubt, das vom islamischen Recht gebilligt wurde und ein Textbeleg aus dem Koran oder der Sunna des Gesandten (s) dazu ergangen ist, wie z. B. für die Kauf- und Verkaufstätigkeit, die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbeziehungen usw...

Nun gibt es keinen Textbeleg, der die Geschlechtermischung in Hochzeitssälen erlauben würde. Vielmehr wird aus der Zeit des Gesandten Allahs (s) und seiner Gefährten berichtet, dass sich allein die Frauen bei der Braut aufzuhalten pflegten, während die Männer alleine unter sich waren. Folglich ist die Geschlechtermischung in den Hochzeitssälen untersagt und vom Verbot nicht ausgenommen. Was hingegen in den Texten Erwähnung findet, ist der Hochzeitszug der Braut zum Haus ihres Ehemannes. So ist es erlaubt, dass sie dabei von Männern und Frauen geleitet wird und sich danach die Männer von den Frauen wieder trennen. Dies wird aus der Zeit des Gesandten Allahs (s) tradiert und wurde von ihm (s) auch gebilligt.

Aufgrund dessen ist der Aufenthalt von Männern und Frauen in Hochzeitssälen ohne Trennung - also in einem gemeinsamen Hochzeitsaal und nicht in zwei - verboten. Wenn dabei noch die ʿaura entblößt wird, wie es bei solchen Anlässen in überwiegender Weise der Fall ist, dann wiegt das Verbot noch schwerer. Ebenso ist es verboten, wenn der Bräutigam neben seiner Braut Platz nimmt, während eheverbotene und nicht eheverbotene Frauen sie umringen. Das gilt erst recht, wenn diese Frauen dabei ihre ʿaura (Blöße) nicht bedecken, wie es heute bei den meisten Frauen, die sich um die Braut scharen, der Fall ist.

Was nun die Aussage anlangt, dass es sich dabei „um eine Heimsuchung generellen Ausmaßes“ handle (ʿammat bihi al-balwā), so wandelt eine solche Behauptung Verbotenes nicht in Erlaubtes um. Vielmehr wird sie zurückgewiesen, weil sie dem islamischen Recht widerspricht. Zudem existieren Hadithe, die demjenigen, der an seinem Glauben festhält, ein großes Lob aussprechen. Sie vergleichen ihn mit jemandem, der „einen Feuerklumpen in Händen hält“, eben wegen der großen Heimsuchung, der ein Muslim beim Festhalten an seinem Islam ausgesetzt ist. Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«يَأْتِي عَلَى النَّاسِ زَمَانٌ الصَّابِرُ فِيهِمْ عَلَى دِينِهِ كَالْقَابِضِ عَلَى الْجَمْرِ»

Über die Menschen wird eine Zeit hereinbrechen, in der derjenige, der standhaft auf seine Glaubensgebote beharrt, wie jemand sein wird, der einen Feuerklumpen in Händen hält.

6. Ğumādā aṯ-Ṯāniya 1424 n. H. - 08.08.2003

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