Montag, 23 Jumada al-awwal 1446 | 25/11/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  

بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta des amīrs von Hizb-ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

Antwort auf eine Frage

Das Recht des Kalifen, den muʿāwin (Assistenten) abzusetzen

Frage:

Im Buch „Präambel zur Verfassung Teil 1“ wurde unter Artikel 36 bei der Erläuterung des Rechtsbelegs für den Absatz d) erwähnt, dass der Kalif das Recht hat, den muʿāwin - in Analogie zum Bevollmächtigen (wakīl) - abzusetzen, es sei denn, dass ein Textbeleg mit einem Absetzungsverbot in bestimmten Fällen ergangen ist. Ich bitte darum, jene Fälle zu erläutern, in denen es dem Kalifen verboten ist, den muʿāwin abzusetzen. Im Voraus bitte ich Allah, euch für die Antwort zu segnen, was-salāmu ʿalaikum, möge Allah Euch immer beschützen!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salāmu wa raḥmatullāhi wa barakātuh

Der erwähnte Text aus dem Buch „Präambel zur Verfassung Teil 1“ auf der Seite 150 (Deutsche Ausgabe, S. 309) lautet: Nachdem der muʿāwin aber seine Vollmacht vom Kalifen erhalten hat und im Grunde sein Stellvertreter ist, hat der Kalif in Analogie zum Bevollmächtigten auch das Recht, ihn abzusetzen, wie auch der Vollmachtgeber jederzeit das Recht hat, seinem Bevollmächtigten die Vollmacht zu entziehen. Es sei denn, dass ein Textbeleg mit einem Absetzungsverbot in bestimmten Fällen ergangen ist. (Ende des Zitats)

Die Aussage „Es sei denn, dass ein Textbeleg mit einem Absetzungsverbot in bestimmten Fällen ergangen ist“ bezieht sich nicht auf den muʿāwin, sondern auf den Bevollmächtigten. Denn grundsätzlich handelt es sich beim Vollmachtvertrag (ʿaqd al-wikāla) um einen erlaubten Vertragsabschluss, bei dem sowohl der Vollmachtgeber (muwakkil) als auch der Bevollmächtigte (wakīl) das Recht haben, den Vertrag – wann immer sie es wünschen - aufzulösen. Die Rechtsgelehrten erwähnten aber bestimmte Fälle, in denen der Vertrag zwingend fortgeführt werden muss und der Vollmachtgeber nicht berechtigt ist, seinem Vertreter die Vollmacht zu entziehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ihn der Bevoll­mächtigte in einem Rechtsstreit vertritt. Die Hanafiten haben dazu Folgendes erklärt: Wenn die Vollmacht mit dem Recht anderer Personen zusammenhängt, dann ist die Enthebung des Bevollmächtigten ohne die Erlaubnis desjenigen, der den Rechtsanspruch stellt, nicht zulässig. Es gibt noch einige andere Fälle, die von den Gelehrten erwähnt werden, in denen es dem Vollmachtgeber verboten ist, seinen Bevollmächtigten abzuberufen.

Die eigentliche Bedeutung des Satzes, nach dem du fragtest, unterscheidet sich also von der, die du ihm gabst. Denn der Satz bedeutet, dass der Vollmachtgeber das Recht hat, seinen Bevollmächtigten abzusetzen, es sei denn, dass ein Textbeleg mit einem Absetzungsverbot in bestimmten Fällen ergangen ist. Das gilt nicht für den muʿāwin, weil der Kalif ihn jederzeit seines Amtes entheben kann. Es existieren hierbei keine Fälle, in denen eine Absetzung unzulässig wäre.

Dieser Satz fand Erwähnung, weil aus der Thematik der Vollmacht ein Analogieschluss gezogen wurde. Das Grundprinzip bei der Vollmacht lautet, dass es sich um einen erlaubten Vertrag handelt, bei dem der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber (jederzeit) abgesetzt werden kann, außer in den bestimmten Fällen, in denen eine Absetzung unzulässig wäre. Nun ist der muʿāwin der Bevollmächtigte des Kalifen. Also steht es dem Kalifen zu, ihn abzusetzen, und zwar in Rechtsanalogie zum Vollmachtgeber, dem es ebenso zusteht, seinen Bevollmächtigten abzusetzen. Dementsprechend gilt der grundsätzliche Rechtsspruch bei der Vollmacht auch für den muʿāwin. Bestimmte Sonderfälle fallen bei ihm aber nicht an, daher kann der muʿāwin zu jeder Zeit seines Amtes enthoben werden.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

20. Ramaḍān 1435 n. H.
18.07.2014
Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder