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Antwort auf eine Frage Der islamische Rechtsspruch bezüglich des Bitcoins

بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Der islamische Rechtsspruch bezüglich des Bitcoins

Frage:

As-salāmu ʿalaikum.

Die Währung Bitcoin entstand vor 8 Jahren. Heute hat sie sich in noch nie dagewesener Weise verbreitet, sodass der Wert einer einzigen Einheit bei über 8000 Dollar liegt. Bei Untersuchung ihres Sachverhalts und wie damit umgegangen wird habe ich keinen Unterschied zwischen ihr und dem Dollar feststellen können, außer das Letzterer materiell greifbar ist. Daher bitte ich dich, ehrwürdiger Scheich, den diesbezüglichen Rechtsspruch für uns abzuleiten, und zwar unter Berücksichtigung folgender Aspekte:

1. Ihren Einsatz bei Kauf- und Verkaufsgeschäften

2. Der Schaffung neuer Währungen

3. Der Rechtsspruch bezüglich des Wechselns der Bitcoin-Währung mit anderen, materiell greifbaren Währungen.

Wenn ihr möchtet, dass ich euch mit Webseiten und Youtube-Videos versehe, welche die Realität von Bitcoins darlegen, so bin ich bereit dazu. Ich meine aber, dass es leicht ist, diese zu finden, bāraka Llāhu fikum!

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Was eure Frage bezüglich der Bitcoins anlangt, so haben wir diese bereits am 28.04.2017 beantwortet. Hier die Antwort im Wortlaut:

„1. Was den „Bitcoin“ anlangt, so handelt es sich dabei um keine Währung, weil die Währungsvoraussetzungen darauf nicht zutreffen. Denn bei der Geldwährung, die der Prophet (s) gebilligt hat, nämlich dem Gold-Dinar und dem Silber-Dirham, waren drei Dinge sichergestellt:

- Sie bildeten eine allgemeine Bemessungsgrundlage für Waren und Dienstleistungen. Mit anderen Worten war der währungstechnische Rechtsgrund darin vorhanden, d. h., mit ihrer Hilfe wurden Preise und Löhne bestimmt.

- Sie wurden von bekannten, nicht anonymen Autorisierungsstellen herausgegeben. Diese stellten den Dinar und den Dirham aus.

- Die Währung war unter allen Menschen verbreitet und nicht auf eine Gruppe von ihnen ohne die anderen beschränkt.

Wendet man diese Bedingungen auf den Bitcoin an, wird klar, dass sie nicht erfüllt sind:

- So ist der Bitcoin keine generelle Bemessungsgrundlage für sämtliche Waren und Dienstleistungen, sondern wird nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen als Tauschinstrument eingesetzt.

- Er wurde von keiner bekannten, sondern anonymen Institution herausgegeben.

- Er ist nicht allgemein unter den Menschen verbreitet, sondern wird nur spezifisch unter jenen gehandelt, die seinen Wert anerkennen. Mit anderen Worten gilt er nicht für die ganze Gesellschaft.

Daher ist die Währung „Bitcoin“ kein Geld aus islamrechtlicher Sicht.

2. Demzufolge handelt es sich beim Bitcoin nicht mehr als um eine Ware. Diese Ware ist jedoch unbekannter Herkunft, es gibt niemanden, der für sie bürgt. Zudem bietet sie breite Möglichkeiten für Betrug, Arglist, Spekulation und Schwindel. Aufgrund dessen ist es nicht gestattet, sie zu kaufen oder zu verkaufen, vor allem deshalb, weil ihre Quelle unbekannt ist. Es gibt Verdachtsmomente, dass ihre Quelle im Dunstkreis großkapitalistischer Staaten liegt, insbesondere der USA, oder einer kriminellen Organisation, die mit einer Großmacht mit boshaften Absichten verbunden ist. Es können auch internationale Glücksspielkonzerne dahinter stecken oder Verbrechersyndikate für Drogenhandel, Geldwäsche und organisierte Kriminalität. Denn warum bleibt seine Quelle unbekannt?

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es sich um eine Ware unbekannten Ursprungs handelt, für die es keinen Bürgen gibt. Sie bietet breiten Spielraum für Betrug und Arglist sowie für die Hegemonie kapitalistischer Kolonialstaaten, insbesondere der USA, um den Menschen damit das Geld aus der Tasche zu ziehen. Daher ist es nicht gestattet, Bitcoins zu kaufen, und zwar aufgrund der islamischen Rechtsbelege, die den Kauf und Verkauf unbekannter Ware untersagen. Zu diesen Belegen zählt:

Muslim berichtet in seinem „Ṣaḥīḥ“ in geschlossener Kette von Abū Huraira, der sprach:

«نَهَى رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ بَيْعِ الْحَصَاةِ، وَعَنْ بَيْعِ الْغَرَرِ»

Der Gesandte Allahs (s) untersagte den Verkauf per Steinwurf sowie den Verkauf von Unbekanntem (ġarar).

Den Hadith tradiert auch at-Tirmiḏī in geschlossener Kette von Abū Huraira. „Verkauf per Steinwurf“ bedeutet, dass jemand beispielsweise sagt: „Von diesen Kleidungsstücken verkaufe ich dir das, worauf die Kieselsteine fallen, die ich werfe.“ Oder er sagt: „Ich verkaufe dir dieses Land von hier bis zu der Stelle, wo der Wurf dieses Steines endet.“ Das Verkaufte ist hier unbekannt, und das ist verboten. Der Verkauf von ġarar, d. h. von Unbekanntem, wie z. B. von Fischen in einer großen Wasserfläche, von Milch im Euter, von Tieren im Mutterleib und Ähnlichem ist generell ungültig, da die verkaufte Sache bzw. Menge nicht klar definiert ist.

Aus dem zuvor Gesagten geht deutlich das Verbot hervor, Unbekanntes, also ġarar, zu verkaufen. Dies trifft auf die Realität von Bitcoin zu. Es handelt sich dabei um eine Ware unbekannten Ursprungs, auch existiert keine offizielle Institution, die dafür bürgt. Aufgrund dessen ist es nicht gestattet, Bitcoins zu kaufen oder zu verkaufen.“ (Ende des Zitats)

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

30. Rabīʿ al-Auwal 1438 n. H.

18.12.2017

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