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Antwort auf eine Frage Bürgschaft, Versicherung und Monopol

بسم الله الرحمن الرحيم

Antwort auf eine Frage

Bürgschaft, Versicherung und Monopol

Frage:

As-salāmu ʿalaikum. Ich habe zwei Fragen:

Erste Frage:

Im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ wird bei Untersuchung des Versicherungsvertrages ein Beispiel angeführt, dass ich nicht verstehen konnte. Es wird gesagt, dass man einem Wäscher Kleidung geben kann. Wird die Kleidung vernichtet, so gibt es einen Bürgen, einen, demgegenüber gebürgt wird, und einen, und zwar den unbekannten Wäscher, für den die Bürgschaft geleistet wird. Inwiefern unterscheidet sich diese Konstellation von einer Versicherungsgesellschaft? So existiert auch dort ein Bürge, nämlich die Versicherungsgesellschaft, jemand, demgegenüber gebürgt wird, nämlich der Autobesitzer, und jemand, für den die Bürgschaft geleistet wird, nämlich das Auto auf der Straße und sein unbekannter Fahrer. Mit diesem Auto würde man eines Tages zusammenstoßen.

Zweite Frage:

Wie wird der islamische Staat das Monopolisierungsproblem lösen? Wird er den Monopolisten zwingen, seine Ware zu einem bestimmten Preis zu verkaufen? Das wäre aber eine Festlegung von Preisen, die ja verboten ist. Wie wird er also vorgehen?

Möge Allah dich für deine Mühen belohnen und damit allen Muslimen Nutzen bescheren.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

1. Deine Frage bezüglich desjenigen, für den bei einer Bürgschaft gebürgt wird, und bezüglich der Versicherung. Du sagst, dass du es nicht verstehen kannst.

Bruder, ich habe mir deine Frage angesehen. Natürlich ergibt sich das Versicherungsverbot nicht nur aus der Problematik hinsichtlich desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird, sondern aus zahlreichen islamrechtlichen Verfehlungen, wie z. B. das Nichtvorhandensein einer Verbindlichkeit, die entweder unmittelbar verpflichtend fällig ist oder in eine verpflichtende Fälligkeit mündet. Und das macht den Versicherungsvertrag ungültig. Auch wird für die Versicherung ein Entgelt bezahlt, was den Vertrag ebenso ungültig macht etc... In den entsprechenden Kapiteln (unserer Bücher) wird dies erläutert.

Es scheint aber, dass die Problematik bzw. das Missverständnis, das sich bei dir ergeben hat, auf deine Annahme beruht, dass im Falle des Beispiels mit dem Wäscher wir im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ erwähnen, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, unbekannt ist, die Bürgschaft aber trotzdem gültig ist. Im Falle der Versicherung hingegen hätten wir - wie du meinst - ebenfalls erwähnt, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, unbekannt sei, aber den Versicherungsvertrag in der Folge für ungültig erklärt. Nun hast du dir die Frage gestellt, wie es im Falle des Wäschers erlaubt sein kann, im Falle der Versicherung aber nicht?

Bruder, wir haben nicht gesagt, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, in beiden Fällen unbekannt sei. Vielmehr sagen wir, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, im Falle des Wäschers unbekannt, im Falle der Versicherung aber nicht vorhanden ist. Ich zitiere dir den Text aus dem Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“, wie er für beide Fallkonstellationen ergangen ist:

a) Im Falle des Wäschers wird im Buch ausgeführt:

Allerdings stellt es keine Bedingung dar, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, als Person bekannt ist. Ebenso ist es keine Bedingung, dass derjenige, demgegenüber gebürgt wird, bekannt ist. Die Bürgschaft ist gültig, auch wenn dieser unbekannt ist.Wenn z. B. jemand zu einem anderen sagt: „Gib deine Kleidung einem Wäscher.“ Der andere antwortet: „Ich fürchte, dass er sie zerstört.“, und Ersterer dann sagt: „Gib deine Kleidung einem Wäscher und ich bürge dafür, wenn sie zerstört wird.“, er aber den Wäscher nicht bestimmt, so ist die Bürgschaft gültig.Wenn nun Letzterer seine Kleidung einem Wäscher gibt und sie zerstört wird, dann bürgt der Bürge, auch wenn die Person, für die gebürgt wurde, unbekannt ist.Ebenso wäre es gültig, wenn jemand sagt: „Dieser Mann ist ein ausgezeichneter Wäscher. Ich bürge für ihn gegenüber jedem, der ihm Kleidung übergibt, für jede Beschädigung.“ Dies, obwohl derjenige, demgegenüber gebürgt wird, unbekannt ist.

Danach führt der Verfasser den Beleg an und sagt:

Aus dem Beleg für die Bürgschaft wird deutlich, dass bei einer Bürgschaft eine Verbindlichkeit einer anderen angeschlossen wird und dass es sich um die Gewährleistung eines Anspruches handelt, der verbindlich feststeht. Auch wird deutlich, dass ein Bürge existiert, einer, für den die Bürgschaft geleistet wird, und einer, demgegenüber gebürgt wird. Ebenso wird klar, dass die Bürgschaft ohne Entgelt erfolgt. Dabei ist es zulässig, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, unbekannt ist. Auch kann derjenige, demgegenüber gebürgt wird, unbekannt sein. Beleg für die Bürgschaft ist folgender Hadith, den Abū Dawūd von Ğābir tradiert. Dieser sprach:

«كان رسول الله صلى الله عليه وسـلم لا يصلي على رجل مات وعليه دين، فأتي بميت فقال: أعليه دين؟ قالوا: نعم ديناران. قال: صلوا على صاحبكم. فقال أبو قتادة الأنصاري: هما عليّ يا رسول الله، قال: فصلى عليه رسول الله صلى الله عليه وسـلم، فلما فتح الله على رسول الله صلى الله عليه وسـلم قال: أنا أولى بكل مؤمن من نفسه. فمن ترك ديناً فعليّ قضاؤه، ومن ترك مالاً فلورثته»

Der Gesandte Allahs (s) pflegte kein Totengebet für jemanden zu vollziehen, der eine Schuld hatte. Eines Tages brachte man einen Toten zu ihm. Er (s) fragte: „Hat er eine Schuld?“ Man antwortete: „Ja, zwei Dinar.“ Und so sprach er (s): „Betet für euren Gefährten!“ Da sagte Abū Qatāda al-Anṣārī: „Ich übernehme sie, o Gesandter Allahs!“ Ğābir berichtet: Und so verrichtete der Gesandte Allahs das Totengebet für ihn. Als Allah (t) dem Gesandten Allahs (s) das Tor der Gaben öffnete, sprach dieser: „Ich bin jedem Gläubigen näher, als er sich selbst. Wer eine Schuld hinterlässt, so obliegt mir deren Tilgung. Und wer Vermögen hinterlässt, so gehört es seinen Erben.“

In diesem Hadith wird deutlich, dass Abū Qatāda die Verbindlichkeit des Toten seiner eigenen angeschlossen hat, und zwar in der Einhaltung eines finanziellen Anspruchs, der dem Gläubiger verpflichtend zusteht.Es wird ebenso deutlich, dass bei der Bürgschaft ein Bürge existiert, einer, für den die Bürgschaft geleistet wird, und einer, demgegenüber gebürgt wird. Auch wird deutlich, dass die Bürgschaft, die jemand eingeht, die entgeltlose Einhaltung einer Verbindlichkeit bedeutet.Ebenso wird klar, dass derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wurde, nämlich der Tote, sowie derjenige, demgegenüber gebürgt wurde, dem Bürgen unbekannt waren. Der Hadith beinhaltet also die Bedingungen für die Richtigkeit der Bürgschaft und ebenso jene, für deren vertraglichen Vollzug.

Daraus geht klar hervor, dass die Unbekanntheit desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird, sowie desjenigen, demgegenüber gebürgt wird, nicht bedeutet, dass beide nicht vorhanden seien, sondern, dass sie in ihrer Identität nicht bekannt sind. So ist der Tote, für den die Bürgschaft geleistet wird, vorhanden, allerdings kennt ihn der Bürge nicht mit Vor- und Familiennamen. Er ist aber als Person existent. Die Unbekanntheit betrifft also die Identität desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird, was aber nicht heißt, dass er nicht existiert. Daher ist die Bürgschaft gültig, weil derjenige, für den die Bürgschaft geleistet wird, vorhanden ist, auch wenn man ihn als Person nicht kennt. Gleiches gilt für den Wäscher. So ist er im Wohnbezirk vorhanden, nur ist der Name des Wäschers, dem die Person ihre Kleidung zum Waschen übergeben wird, nicht bekannt. Dies hat aber auf die Bürgschaft keinen Einfluss, wie aus dem dargelegten Bürgschaftsbeleg im ob erwähnten, bei Abū Dāwūd tradierten Hadith von Ğabir hervorgeht.

b) Bezüglich der Versicherung wird im Buch ausgeführt:

Somit hat die Versicherungsgesellschaft sich für etwas verbürgt, was weder sofort verpflichtend fällig ist noch in eine verpflichtende Fälligkeit mündet. Folglich ist die Bürgschaft nicht richtig und die Versicherung ungültig (bāṭil).Darüber hinaus existiert beim Versicherungsvertrag keiner, für den die Bürgschaft geleistet wird (maḍmūn ʿanhu). Denn die Versicherungsgesellschaft hat für niemanden gebürgt, demgegenüber ein verpflichtender Anspruch besteht, damit man es als Bürgschaft bezeichnen kann.Somit fehlt bei der Versicherung eine der grundlegenden Komponenten der Bürgschaft, die islamrechtlich unabdingbar notwendig ist, nämlich die Existenz desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird. Denn bei einer Bürgschaft ist es notwendig, dass ein Bürge (ḍāmin) existiert, einer, für den die Bürgschaft geleistet wird (maḍmūn ʿanhu), und einer, demgegenüber gebürgt wird (maḍmūn lahu).

Wie du siehst, sagen wir hier: „existiert (...) keiner (...)“. Nachdem im Versicherungsvertrag niemand existiert, für den die Bürgschaft geleistet wird, ist er islamrechtlich ungültig. Bezüglich desjenigen, für den die Bürgschaft geleistet wird (maḍmūn ʿanhu), wurde also gesagt, dass er nicht existiert. Denn es gibt keinen Autounfall, sodass man sagen könnte, der Fahrer müsse einen Schadenersatz für den Unfall leisten, worauf die Versicherungsgesellschaft für ihn bürgt. D. h. derjenige, für den gebürgt wird (maḍmūn ʿanhu), existiert gar nicht. Es ist also nicht so, dass er vorhanden wäre und man ihn bloß mit Namen und Herkunft nicht kennt. Aufgrund dessen ist der Vertrag nichtig, weil derjenige, für den gebürgt wird, nicht nur unbekannt ist, sondern gar nicht existiert. Es scheint, dass du glaubtest, „nicht existent“ ist gleichbedeutend mit „unbekannt“. Daher war dir die Sache unklar, weil du meintest, dass der Sachverhalt in beiden Fällen derselbe sei, also unbekannt im Falle des Wäschers und ebenso im Falle der Versicherung. Deshalb hast du dich gefragt: Wie kann es im ersten Fall korrekt und im zweiten ungültig sein?!

Wie dargelegt, stellt sich der Sachverhalt aber so dar, dass im Falle des Wäschers derjenige, für den gebürgt wird, zwar in seiner Identität unbekannt, aber vorhanden ist. Im Falle der Versicherung hingegen ist er gänzlich nicht vorhanden und nicht nur in seiner Identität unbekannt.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind.

2. Zum Thema Monopol:

Wie wir im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ dargelegt haben, sind Monopole verboten:

Monopole werden generell verboten und sind islamrechtlich ḥarām, weil dazu eine apodiktische Unterlassungsaufforderung in einer klaren Hadith-Aussage ergangen ist.So wird im „Ṣaḥīḥ“-Werk von Muslim über Saʿīd ibn al-Musaiyab und Maʿmar ibn ʿAbdillāh al-ʿAdawī berichtet, dass der Prophet (s) sprach:

«لا يحتكر إلاّ خاطئ»

Nur ein Sünder monopolisiert.Auch berichtet al-Qāsim von Abū Umāma, der sagte:

«نهى رسول الله صلى الله عليه وسـلم أن يُحتكر الطعام»

Der Gesandte Allahs (s) untersagte die Monopolisierung von Nahrung. Bei al-Ḥākim im „al-Mustadrak“ sowie bei ibn Abī Šaiba in seinem Werk „al-Muṣannaf“ in geschlossener Kette tradiert. Und Muslim berichtet in geschlossenem Strang von Saʿīd ibn al-Musaiyab, dass Muʿammar sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«من احتكر فهو خاطئ»

Wer monopolisiert, ist ein Sünder.

Die im Hadith beinhaltete Untersagung bedeutet eine Aufforderung zur Handlungsunterlassung. Derjenige, der monopolisiert, wird getadelt, indem er als Sünder bezeichnet wurde. Dies ist ein Indiz dafür, dass die Unterlassungsaufforderung von apodiktischem Charakter ist. Demzufolge belegen die Hadithe das Verbot der Monopolisierung.Der Monopolist (al-muḥ­takir) ist jemand, der die Ware hortet bzw. zurückhält und darauf wartet, dass sie teurer wird, damit er sie zu hohen Preisen verkaufen kann. Dadurch wird der Kauf der Ware für die Menschen zur Not.

Was nun die Frage anbelangt, wie das Problem der Monopolisierung behandelt wird, so wird der Monopolist einer richterlichen Abschreckungsstrafe (taʿzīr) unterzogen und gezwungen, seine Ware den Konsumenten anzubieten und sie ihnen zum Marktpreis zu verkaufen, ohne seitens des Staates einen Preis dafür festzulegen. Denn die Festlegung von Preisen ist verboten, was ebenso im Buch erwähnt wird:

Der Islam hat die Preisfestlegung generell verboten. So berichtet Imam Aḥmad von Anas, der sagte:

«غلا السعر على عهد رسول الله صلى الله عليه وسـلم فقالوا: يا رسول الله لو سعَّرت. فقال: إن الله هو الخالق، القابض، الباسط، الرازق، المسعر، وإني لأرجو أن ألقى الله، ولا يطلبني أحد بمظلِمة ظلمتها إياه، في دم، ولا مال»

Die Preise stiegen zur Zeit des Gesandten Allahs. Da sagte man zu ihm: „O Gesandter Allahs, könntest du keine Preisfestlegung vornehmen?“ Doch der Gesandte (s) sprach: „Allah ist der Schöpfer, Er ist der Nehmer und der Geber. Er beschert den Unterhalt und Er legt die Preise fest. Ich hoffe, Allah zu begegnen, ohne dass mich jemand für ein Unrecht (maẓlima) belangt, das ich ihm in seinem Blut oder Vermögen angetan habe. Auch berichtet Abū Dāwūd von Abū Huraira, der sagte:

«إن رجلاً جاء فقال: يا رسول الله، سعّر. فقال: بل ادعوا. ثمّ جاءه رجل فقال: يا رسول الله، سعّر. فقال: بل الله يخفض ويرفع»

Ein Mann kam und sprach: „O Gesandter Allahs, lege die Preise fest.“ Da sagte der Gesandte: „Richtet lieber Bittgebete.“ Dann kam ein anderer und sprach: „O Gesandter Allahs, lege die Preise fest.“ Doch der Prophet antwortete: „Vielmehr ist es Allah, der die Preise senkt und hebt.“

Diese Hadithe belegen das Verbot der Preisfestlegung, die damit zu den Ungerechtigkeiten (maẓlima, Plural: maẓālim) zählt, für die eine Beschwerde gegen den Herrscher eingebracht wird, um sie zu beseitigen. Nimmt der Herrscher eine Preisfestlegung vor, so ist er sündhaft bei Allah, weil er eine verbotene Handlung ausgeführt hat.In diesem Fall hat jeder Bürger das Recht, eine Klage gegen ihn an das maẓālim-Gericht zu richten, sei der Herrscher ein Gouverneur (wālī) oder der Kalif. Jeder Bürger kann sich beim Gericht über diese Ungerechtigkeit beschweren, damit das Gericht gegen den Herrscher ein Urteil fällt und diese Ungerechtigkeit beseitigt.

Dass er die Ware zum Marktpreis verkaufen muss, ergibt sich aus dem Rechtsspruch bezüglich Kauf und Verkauf. Ist die Ware nur beim Monopolisten vorhanden, sodass er sie um den von ihm gewünschten Preis verkaufen kann - er den Preis also bestimmt, weil die Ware nur bei ihm vorhanden ist - so hat der Staat in diesem Falle die Ware am Markt zur Verfügung zu stellen. Sodann kann keiner der Händler den Preis bestimmen, weil die Ware am Markt ja verfügbar ist und zum Marktpreis verkauft wird. Nun ist auch der Monopolist gezwungen, die Ware um den Marktpreis zu verkaufen. Die Lösung des Monopolproblems ist also die, dass der Monopolist eine Abschreckungsstrafe erhält und gezwungen wird, seine Ware am Markt anzubieten. Ist sie nur bei ihm vorhanden, hat der Staat sie am Markt zur Verfügung zu stellen, so dass der Monopolist den Warenpreis nicht bestimmen kann. Das Buch hat diese Angelegenheit verdeutlicht. So wird im Kapitel „Die Preisfestlegung - at-Tasʿīr“ ausgeführt:

Die Teuerungen bei Waren, zu denen es in Kriegszeiten oder in Zeiten politischer Krisen aufgrund deren Nichtverfügbarkeit kommt, sind entweder auf deren Monopolisierung oder auf das mangelnde Angebot am Markt zurückzuführen.Wenn die Nichtverfügbarkeit auf die Monopolisierung zurückzuführen ist, so hat Allah diese verboten. Ist sie auf ein mangelndes Marktangebot zurückzuführen, so hat der Kalif die Pflicht, die Interessen der Menschen zu betreuen. Er muss dafür sorgen, dass die Ware am Markt verfügbar wird, indem er sie aus anderen Gegenden anschafft. Auf diese Weise wird die Teuerung verhindert.Im Hungerjahr, das auch als Jahr der Trockenheit bezeichnet wird, als eine Hungersnot allein im Hiğāz ausbrach, weil es dort zu einer Nahrungsknappheit kam und dadurch die Preise in die Höhe schnellten, hat ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb die Preise für Nahrungsmittel nicht festgelegt. Vielmehr entsandte er Boten und holte Nahrungsmittel aus Ägypten und den Ländern aš-Šams herbei. Die Preise sanken, ohne dass eine Preisfestlegung notwendig gewesen wäre.

Auch führt der Umstand, die Ware nicht zum Marktpreis zu verkaufen, zur Übervorteilung (ġubn). Die grobe Übervorteilung (ġubn fāḥiš) ist jedoch verboten. Sie bedeutet, die Ware über den Marktpreis zu verkaufen, und zwar in einer Weise, die über die unter Händlern übliche leichte Preisanhebung oder -absenkung hinausgeht. Handelt es sich hingegen um eine große Anhebung, auf die der Begriff „grobe Übervorteilung“ zutrifft, so ist sie verboten. All das nötigt den Händler dazu, die Ware um den Marktpreis zu verkaufen. Der Staat hat seinerseits die Pflicht, den Marktpreis herzustellen, sodass kein Händler irgendeine Ware kontrolliert. Ist die Ware bei keinem anderen Händler vorhanden, wodurch sich der Marktpreis automatisch einstellen würde, hat der Staat die Ware zu besorgen und sie am Markt zu verkaufen. Auf diese Weise ist kein Händler in der Lage, den Preis zu kontrollieren.

Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ wird im Kapitel „Der Verkauf auf Schuld und Ratenzahlung“ ausgeführt:

Bedingung ist jedoch, dass es beim Preis zu keiner groben Übervorteilung (ġubn fāḥiš) und damit zum Betrug kommt. Vielmehr muss der Preis dem Marktpreis bei Vertragsabschluss entsprechen, der bei der vereinbarten Lieferfrist üblich ist. Es gilt also nicht der Marktpreis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ware. Denn der salam (Verkauf mit Zahlungsaufschub, Anm.) ist ein Kaufgeschäft, und die grobe, also betrügerische, Übervorteilung ist bei allen Kaufgeschäften verboten, somit auch bei einem salam-Geschäft.Genauso wie es verboten ist, eine Ware, die bei späterem Zahlungstermin sofort ausgehändigt wird, mit grober Übervorteilung zu verkaufen, ist es auch verboten, dass eine später auszuhändigende Ware bei sofortiger Bezahlung mit grober Übervorteilung verkauft wird.

Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 3“ wird im Kapitel „Der Rechtsgrund - die ʿilla“ ausgeführt:

Beispiel dafür ist auch, was im Folgenden von Abū Huraira berichtet wird:

«نهى رسول الله صلى الله عليه وسـلم أن يبيع حاضر لباد»

Der Gesandte Allahs (s) untersagte, dass ein Sesshafter einem Wüstenbewohner verkauft.Bei al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert. Dieser Hadith untersagt, dass ein Sesshafter einem Wüstenbewohner verkauft. Mit der Untersagung ist beim Verkäufer die Eigenschaft erwähnt worden, dass er ein Sesshafter, also ein Ortsansässiger, ist, und beim Käufer die Eigenschaft, dass er aus der Wüste kommt. In beiden Fällen handelt es sich um eine Beschreibung, die eine Begründung für das Verkaufsverbot zu verstehen gibt. Sie gibt zu verstehen, dass das Verbot deshalb ergangen ist, weil der Wüstenbewohner die Markpreise nicht kennt. Dies belegt, dass die Eigenschaft, Wüstenbewohner zu sein, einen Rechtsgrund (ʿilla) darstellt, weil der Wüstenbewohner die Marktpreise nicht kennt, und das ist der kausale Aspekt (wağh at-taʿlīl) in der Aussage.

Gleiches gilt für die Untersagung, „herankommende Ware zu übernehmen“ (talaqqī al-ğalab). Hierbei ist der kausale Aspekt offen erwähnt worden. So wird von Abū Huraira berichtet, der sprach:

«نَهَى صلى الله عليه وسـلم أَنْ يُتَلَقَّى الْجَلَبُ، فَإِنْ تَلَقَّاهُ إِنْسَانٌ فَابْتَاعَهُ، فَصَاحِبُ السِّلْعَةِ فِيهَا بِالْخِيَارِ إِذَا وَرَدَ السُّوقَ»

Der Gesandte Allahs (s) untersagte, dass man herankommende Ware übernimmt. Übernimmt sie jemand und kauft sie, so hat der Besitzer der Ware die Wahl, wenn er zum Markt kommt.Bei at-Tirmiḏī in geschlossener Kette tradiert.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass das Problem der Monopolisierung folgendermaßen zu lösen ist:

Der Monopolist erhält eine richterliche Abschreckungsstrafe (taʿzīr).

Er wird gezwungen, die Ware in seinem Geschäft anuzubieten, um sie den Menschen zum Marktpreis zu verkaufen.

Befindet sich die Ware nur bei ihm und wird sie von den Menschen benötigt, so hat der Staat die Pflicht, die Ware in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Der Marktpreis wird sich daraufhin einpendeln, ohne dass irgendein Händler ihn bestimmen könnte.

So kann das Problem gelöst werden, ohne eine Preisbestimmung vorzunehmen, denn Preisbestimmungen sind verboten.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

26. Ramaḍān 1439 n. H.

11.06.2018

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