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Wilaya Sudan

H.  10 Safar 1440 No:
M.  Freitag, 19 Oktober 2018

 Der Umgang mit Goldanlagefonds (barīq) ist verboten (ḥarām), ebenso wie die Teilhaberschaft an einem solchen Geschäft, da ein solcher Vertrag aus Perspektive des Islams ungültig (bāṭil) ist!

(Übersetzt)

Seit dem 15.10.2018 bietet die Firma SICO (Sudanese Financial Services) Einzelpersonen und Unternehmen die Möglichkeit, in Goldanlagefonds zu investieren. Der Leiter des Unternehmens sagte während der Eröffnungsfeier am Montag, dem 10.08.2018, in Anwesenheit des sudanesischen Premierministers: „Das Ziel des Fonds ist es, in Gold zu investieren, um dieses anschließend der Zentralbank des Sudan zu verkaufen.“ Ferner sagte er, dass „er Kapitalrendite in Höhe von mindestens 25% erwarten würde.“ „Es ist vorgesehen, dass der Anlagefonds vom 15. bis zum 31. Oktober 2018 mit einem Fondsvolumen in Höhe von insgesamt 3 Milliarden sudanesischen Pfund aufgelegt werden soll. Die 3 Milliarden sudanesischen Pfund werden auf 3 Millionen Anteile zu einem Wert von jeweils 1000 Pfund aufgeteilt. Der Zweck dieses Fonds ist es, Ersparnisse anzusammeln und in Übereinstimmung mit den Prinzipien und Bestimmungen der islamischen šarīʿa in den Kauf und Export von Gold zu investieren.“ (Sudanesisches Medienzentrum, 09.10.2018)

          Was die Legitimität dieser Anleihen (ṣukūk) aus islamischer Sicht anlangt, so möchten wir von Hizb-ut-Tahrir / wilāya Sudan diesbezüglich Folgendes darlegen:

Erstens: Ein solcher Anlagefonds stellt eine öffentliche Aktiengesellschaft dar, die mehrere Zertifikatsinhaber vereint. Jeder, der einen Anteil an dieser Gesellschaft kauft, wird unmittelbar zum Teilhaber bzw. Aktionär. Infolgedessen stehen ihm anteilig Gewinne zu.

Zweitens: Aus Perspektive des Islams ist ein Unternehmen dann als legitim zu bezeichnen, wenn zwischen zwei oder mehr Personen ein Vertrag besteht, in dem vereinbart wird, eine Wirtschaftstätigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung durchzuführen. Der Gesellschaftervertrag erfordert das Vorhandensein von Angebot (al-īǧāb) und Annahme (al-qubūl). Dies ist nach islamischem Recht eine Bedingung für die Richtigkeit eines jeden Vertrages (al-ʿaqd). Eine Vereinbarung darüber, Geld für eine bloße Partnerschaft auszuzahlen, gilt also islamrechtlich nicht als Vertrag.

Drittens: Eine Aktiengesellschaft ist per Definition eine Kapitalgesellschaft, wobei zwischen zwei Arten von Gesellschaftskonstrukten unterschieden wird: Vertragsabschlüsse und die bloße einseitige Willenserklärung. Laut kapitalistischen Ökonomen und Gelehrten der westlichen Gesetzgebung wird ein Vertrag zwischen zwei Personen geschlossen, die sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu etwas verpflichten, wie z.B. im Fall des Kauf-, Miet-, oder Arbeitsvertrages.

Eine einseitige Willenserklärung lässt sich, wie der Name schon vermuten lässt, auf eine Person beschränken. Dies trifft auf alle Aktiengesellschaften zu. Eine solche Gesellschaft wird also nicht als Vertragsverhältnis betrachtet, weder aus Sicht des Islams, noch aus Sicht der westlichen Gesetzgebung. Ein solches Gesellschaftskonstrukt ist islamrechtlich ungültig (bāṭil). Der Umgang mit und die Teilhaberschaft an ungültigen Gesellschaften ist verboten (ḥarām).

Aus islamischer Perspektive sind fünf Arten von Gesellschaftsvereinbarungen zulässig. Diese sind: al-ʿinān, al-abdān (Die reine Körpergesellschaft), al-muḍāraba (Die Kapital-Körper-Gesellschaft), al-wuǧūh und al-mufāwaḍa. Sie alle haben mit der Aktiengesellschaft nichts gemein. All jene, die einen tieferen Einblick in die Details dieser Gesellschaftsarten wünschen, sollten dafür anerkannte Bücher der Rechtsprechung studieren.

Diese sogenannten Goldanlagefonds, die von der Regierung oder mit Unterstützung der Regierung verkauft werden, werden zwar von einigen unwissenden Gelehrten als islamrechtlich legitim deklariert, sind in Wahrheit jedoch Anteile an einer Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaften gehören gemäß dem islamischen Recht nicht zu den erlaubten Gesellschaftsvereinbarungen, da diese Art von Gesellschaftskonstrukt ungültig (bāṭil) ist. Demgemäß ist der Kauf von solchen Anleihen (ṣukūk) und das Erwirtschaften von Gewinnen aus diesen islamrechtlich verboten.

O ihr Muslime! Das Leben wie wir es heutzutage leben entspricht nicht dem Islam, wie wir ihn gemäß den Offenbarungstexten zu leben haben. Vielmehr entspricht unsere Lebensweise der westlichen Gesetzgebung, die unser Leben verdorben und uns dem Niedergang nähergebracht hat. Darum rufen wir euch dazu auf nach einer tatsächlichen Veränderung zu streben, was uns vom Herrn der Welten verpflichtend auferlegt wurde. Unser Herr (t) versprach uns, dass mit dieser Veränderung der Sieg und ein gewaltiger Lohn einhergehen wird. Die islamische Lebensweise wird – mit der Erlaubnis des Erhabenen – schon bald wiederaufgenommen werden. Dies, indem das zweite rechtgeleitete Kalifat gemäß der Methode des Prophetentums wiedererrichtet wird.

﴿يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا اسْتَجِيبُوا لِلَّهِ وَلِلرَّسُولِ إِذَا دَعَاكُمْ لِمَا يُحْيِيكُمْ وَاعْلَمُوا أَنَّ اللَّهَ يَحُولُ بَيْنَ الْمَرْءِ وَقَلْبِهِ وَأَنَّهُ إِلَيْهِ تُحْشَرُونَ

O die ihr glaubt, leistet Allah und dem Gesandten Folge, wenn er euch zu dem aufruft, was euch Leben gibt. Und wisset, daß Allah zwischen dem Menschen und seinem Herzen trennt und daß ihr zu Ihm versammelt werdet!(8:24)

Medienbüro von Hizb-ut-Tahrir / wilāya Sudan

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